Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz nehmen in ihren Rechtsschriften Bezug auf die Weisungen des Departements des Innern des Kantons Schwyz zum Bürgerrechtsverfahren (Fassung vom 15.7.2016). Darin wird zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung des Gemeindebürgerrechts die nötigen Personenstandsdokumente noch fehlen bzw. ob dann das Bürgerrecht trotzdem erteilt werden kann, folgendes festgehalten (S. 3): Die Personenstandsdokumente sind gemäss § 12 Abs. 1 Bst. a KBüV eigentlich bei der Einreichung des Gesuches beizulegen.