2.3.1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt (Art. 15a Abs. 1 BüG). Weder das KBüG noch die KBüV ordnen den Fall, wenn sich im Laufe des Einbürgerungsverfahrens herausstellt, dass die Personenstandsdokumente gemäss § 12 Abs. 1 lit. a KBüV gefälscht sind. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz nehmen in ihren Rechtsschriften Bezug auf die Weisungen des Departements des Innern des Kantons Schwyz zum Bürgerrechtsverfahren (Fassung vom 15.7.2016).