2.3 Es kann anhand der vorliegenden Akten als erstellt gelten bzw. es wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt, dass mit den eingereichten Geburtsurkunden § 12 Abs. 1 lit. a KBüV nicht erfüllt wird (vgl. Replik, S. 2 bis Mitte). Es stellt sich deshalb nachfolgend die Frage nach den Rechtsfolgen dieser Nichterfüllung.