2.2 Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht, dass gemäss § 7 Abs. 2 lit. b KBüG auf ein Einbürgerungsgesuch nicht eingetreten werden könne, solange ein Strafverfahren hängig sei, weswegen "nachträglich 8 ein Nichteintretensgrund geltend gemacht [werde]", so erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen, da zwischenzeitlich zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der zuständigen Staatsanwaltschaft ergangen sind und somit kein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer hängig ist.