2.1.2 Mit Replik vom 14. November 2016 reichten die Beschwerdeführer zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft M.________ ein, mit denen auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0] vom 21.12.1937) verzichtet wurde, da es die Staatsanwaltschaft als glaubhaft erachtete, dass die Beschwerdeführer von den gefälschten Geburtsurkunden nichts gewusst hatten (die Geburtsurkunden wurden von den Müttern der Beschwerdeführern im Irak besorgt und gelangten über weitere Personen über Deutschland an sie; vgl. Bf-act. 14).