2.1.1 In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2016 hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer seien der Verpflichtung von § 12 Abs. 1 lit. a KBüV (dem Gesuch beizulegende Personenstandsdokumente) nicht nachgekommen, da die von ihnen eingereichten Geburtsurkunden Fälschungen seien. Hierzu verweist die Vorinstanz auf das Schreiben des Zivilstandsamtes N.________ vom 21. Juni 2016 an die Beschwerdeführer, worin u.a. festgehalten wird, dass die eingereichten Geburtsurkunden (Copy of Entry 1957) gefälscht seien ( Vi-act. 1).