1.7 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 55 Abs. 1 VRP die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Sollte ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegen (namentlich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung sowie Ermessensunterschreitung), so gelten diese als Rechtsfehler und können gemäss § 55 Abs. 1 lit. b VRP jederzeit überprüft werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 463, 367 und 471). Dem Verwaltungsgericht