6 das Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 19 VRP). Diese Pflicht kann sich aus dem Gesetz oder aus der Natur des zu beurteilenden Rechts ergeben. Kann von einer privaten Partei ihre Mitwirkung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, welche nicht aktenkundig sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 1625 ff.; BGE 132 II 113 Erw.