genehmigt mit RRB Nr. 244/2013 vom 20.3.2013, In Kraft seit 1.1.2013). Diese Richtlinie gibt im Wesentlichen die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes- und kantonalen Rechts wieder, differenziert nach den formellen (Art. 3-4 [Mindestwohnsitzdauer; Niederlassungsbewilligung C]) sowie materiellen Kriterien (Art. 5-9 [Deutschkenntnisse; gesellschaftliche und politische Grundkenntnisse, geordnete finanzielle Verhältnisse, Leumund, Charta]). In den Art. 10-17 der Richtlinie finden sich Vorschriften für die konkrete Verfahrensdurchführung und die Festsetzung der Gebühren.