1.4.1 Der Gemeinde steht es grundsätzlich offen, in einem generell-abstrakten Erlass an die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung strengere, über die vom kantonalen Recht festgelegten Mindestvorschriften hinausgehende Anforderungen zu stellen und die Einbürgerungen von weiteren, sachlichen Kriterien abhängig zu machen. Der Gemeinde kommt in diesem Bereich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Autonomie zu (vgl. Bundesgerichtsurteil 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.2 mit Verweis auf BGE 138 I 305 Erw. 1.4.5 S. 313).