In § 6 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 5. Juni 2012 (KBüV; SRSZ 110.111) wird das Kriterium der Eignung hinsichtlich gesellschaftlicher und politischer Grundkenntnisse konkretisiert und festgehalten, dass der Gesuchsteller über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Schwyz und in der Gemeinde verfügen muss. Nach § 7 Abs. 2 KBüG wird auf ein Einbürgerungsgesuch nicht eingetreten, wenn die in lit. a bis lit. c aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (lit. a betrifft die Wohnsitzerfordernisse, lit. b betrifft den makellosen Strafregisterauszug und lit. c betrifft den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse).