2.1 mit Hinweis). Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Art. 15 Abs. 1 BüG). Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet (Art. 15 Abs. 2 BüG; VGE III 2014 125 und 126 4 vom 24.9.2014 Erw. 1.2 mit Hinweis auf VGE III 2013 186 vom 23.1.2014 Erw. 1.2; VGE III 2013 210 vom 25.6.2014 Erw. 1.2).