F. Mit Eingabe vom 14. November 2016 reichen die Beschwerdeführer die Replik ein. Dazu reichen sie u.a. zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft M.________ vom 19. August 2016 ein, wonach es sich bei den eingereichten Geburtsurkunden zwar um Fälschungen handelt, ein vorsätzliches Handeln der Beschwerdeführer allerdings eindeutig verneint wurde (Bf-act. 14). Mit Duplik vom 14. Dezember 2016 hält die Vorinstanz mit Ausnahme des eventualiter gestellten Sistierungsantrags an den Anträgen der Vernehmlassung fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: