E. Vernehmlassend beantragt die Vorinstanz am 16. August 2016 im Hauptstandpunkt die Abweisung der Beschwerde und im Eventualstandpunkt die Sistierung des Verfahrens, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Zum Sistierungsantrag wird unter Verweis auf das Schreiben des Zivilstandsamtes N.________ vom 21. Juni 2016 (Vi-act. 1) ausgeführt, dass es sich bei den eingereichten Geburtsurkunden der Beschwerdeführer um Fälschungen handle und deswegen ein Strafverfahren gegen diese eröffnet worden sei, womit die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss § 7 Abs. 2 lit. b des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (kBüG; SRSZ 110.100) vom 20. April 2011 nicht erfüllt seien.