Nachdem die Einbürgerungsbehörde den Eheleuten A/B.________ die Ablehnung ihres Gesuchs in Aussicht stellte und die Möglichkeit zum Gesuchsrückzug gab (Vi-act. 7), reichte der gemeinsame Sohn G.________ eine Stellungnahme ein (datiert vom 22.5.2016), worin er die Einbürgerungsbehörde nach Darlegung seiner Sicht der Dinge darum ersuchte, den Entscheid noch einmal zu überdenken. Am 23. Mai 2016 fand eine Besprechung zum Einbürgerungsgesuch statt, an dem A.________ und G.________ sowie zwei Mitglieder der Einbürgerungsbehörde teilnahmen (Vi-act. 4). A.________ ersuchte darum, erneut vor der Einbürgerungsbehörde vorsprechen zu dürfen.