{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-140_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "47dfe6ffa53d4f1b551959393bea2fdc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-140_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_140_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2de1b0585c6565e36fc381edf68b0ccb83a6ddffe8e65fedaeedfcb7d965f586b5e75d9a5111644e32efb3de624bf366ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2de1b0585c6565e36fc381edf68b0ccb83a6ddffe8e65fedaeedfcb7d965f586b5e75d9a5111644e32efb3de624bf366ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_140", "Checksum": "2505b4df18c20d6802b952afa5034c44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 140\nRegeste:\nGemeinde- und Korporationsrecht (Einbürgerung) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n5.2.3 Indem die Vorinstanz die Hinweise nicht weiter abgeklärt hat, hat sie gegen\nden Untersuchungsgrundsatz verstossen und das Gesuch gestützt auf eine\nmangelhafte Sachverhaltsabklärung abgelehnt. Ungenügende Integration ist sehr\nwohl ein Grund, ein Einbürgerungsgesuch abzulehnen. Um zu diesem Schluss\nzu kommen, hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen soweit abzuklären, dass Zweifel am Sachverhalt ausgeräumt werden können. Hievon kann\ndann abgewichen werden, wenn Gesuchsteller der sie betreffenden Mitwirkungs-\n17\npflicht ungenügend nachkommen und die behördliche Sachverhaltsabklärung\nnicht unterstützen (Erw. 1.6). Nachdem vorliegend die Vorinstanz ihre Zweifel an\nder genügenden Integration geäussert hat, haben die Beschwerdeführer diese\numgehend auszuräumen versucht und Hinweise genügender Integration geliefert. Es wäre die Pflicht der Vorinstanz gewesen, diesen Hinweisen nachzugehen. Dies umso mehr, als sie selber keine direkten Anhaltspunkte für eine mangelhafte Integration hatte, sondern diese nur indirekt aus den bezeichneten Referenzpersonen sowie dem sprachlichen Ausdruck anlässlich des Gesprächs ableitete.\n\nDass die Beschwerdeführer bis zum ablehnenden Entscheid keinem Verein angehört haben, ist unbestritten (vermerkt sei diesbezüglich, dass es das Bundesgericht als unhaltbar erachtet hat, die Vereinstätigkeit ungeachtet der konkreten\nUmstände zum ausschlaggebenden Integrationsmerkmal zu erheben, BGE 138 I\n242 Erw. 5.3). Sie weisen indes auf ihre Mitarbeit beim Fussballklub hin sowie ihre Präsenz bei Fussballspielen und die Unterstützung der Kinder. Der Untersuchungsgrundsatz hätte es geboten, sich beim Fussballklub über die Beschwerdeführer zu informieren.\n\nIn der Tat sind Referenzpersonen insbesondere im Berufsleben zu nennen. Das\nvon den Beschwerdeführern geltend gemachte Missverständnis ist daher nicht\nabwegig oder als Schutzbehauptung abzutun. Nachdem die Vorinstanz die mangelhafte Integration vor allem auch mit Verweis auf die ausschliesslich aus dem\nBerufsumfeld stammenden Referenzpersonen begründet hat, wäre es ihre Pflicht\ngewesen, die von den Beschwerdeführern genannten Beweisofferten anzunehmen und Auskünfte auch im persönlichen Umfeld einzuholen. Anzufügen bleibt,\ndass dieser Schritt umso mehr geboten gewesen wäre, weil die Vorinstanz die\nmangelhafte Integration ja aus der Zusammensetzung der Referenzpersonen\nschloss und nicht aufgrund von deren Rückmeldungen selbst. Diese beurteilte\nsie als positiv (wenn auch gewisse Hinweise auf eine Limitierung bei sprachlich\nkomplexen Inhalten angegeben werden).\n\nAus dem Gesprächsprotokoll ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz explizit nach Namen von Freundinnen der Beschwerdeführerin nachgefragt hätte; es geht daher nicht an, ihr mangelnde Integration vorzuwerfen mit der\nBegründung, sie spreche nur von Freundinnen, ohne Namen zu nennen. Zumindest hätte die Untersuchungspflicht gefordert, nach diesen Namen zu fragen, um\nallfällige Erkundigungen vorzunehmen. Gerade weil ja die Vorinstanz bemerkte,\ndie genannten Referenzpersonen stammten ausschliesslich aus dem beruflichen\nUmfeld, wäre sie gehalten gewesen, den Hinweis persönlicher Freundschaften\naufzunehmen und zu klären. Bei diesen weiteren - notwendigen - Abklärungen\n\n18\nhätte mitunter auch in Erfahrung gebracht werden können, ob die Kommunikationsschwierigkeiten anlässlich des Gesprächs effektiv nervositätsbedingt waren\noder die Sprachfähigkeiten der Beschwerdeführer tatsächlich nicht dem testierten\nNiveau entsprechen.\n\n5.2.4 Dass bei der Vorinstanz aufgrund der Referenzpersonen (nicht der Referenzauskünfte selbst) sowie der nicht einfachen Kommunikation anlässlich des\nEinbürgerungsgespräches Zweifel an der genügenden Integration aufkamen, ist\nnicht zu beanstanden. Nachdem jedoch sowohl im Gespräch selbst als insbesondere auch im Anschluss daran die Beschwerdeführer verschiedene Hinweise\nzur Entkräftung der Zweifel angeboten haben, wäre es aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Pflicht der Vorinstanz gewesen, weitere Abklärungen zu\ntreffen. Indem sie aber nicht darauf einging und keine weiteren Abklärungen traf,\nsondern am ablehnenden Entschluss festhielt, erweist sich die Beweiserhebung\nder Vorinstanz als ungenügend. Da die Auskünfte der Referenzpersonen positiv\ngewertet wurden, die weiteren Kriterien des Einbürgerungsgespräches positiv\nwaren und die Vorinstanz auch sonst über keine direkten Hinweise für eine mangelhafte Integration hatte, durfte sie nicht auf weitere Abklärungen verzichten mit\nder Begründung, weitere Abklärungen hätten am Ergebnis nichts zu ändern vermocht. Der Sachverhalt war noch nicht derart klar, dass eine antizipierte Beweiswürdigung gerechtfertigt gewesen wäre (BGE 141 I 60 Erw. 5.2).\n\n5.3 Aufgrund der formellen Natur des Verfahrensmangels (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ungenügende Sachverhaltsabklärung) ist der angefochtene Entscheid unabhängig von dessen inhaltlicher Rechtmässigkeit aufzuheben. Mangels genügender Sachverhaltsabklärung kann dem Antrag der Beschwerdeführer, es sei die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen festzustellen, nicht entsprochen werden. Die Sache ist vielmehr an die Vorinstanz\nzurückzuweisen zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Verfahrensschritte und Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid (BGE 140 I 99 Erw.\n3.8).\n\n"}