{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-140_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "47dfe6ffa53d4f1b551959393bea2fdc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-140_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_140_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2de1b0585c6565e36fc381edf68b0ccb83a6ddffe8e65fedaeedfcb7d965f586b5e75d9a5111644e32efb3de624bf366ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2de1b0585c6565e36fc381edf68b0ccb83a6ddffe8e65fedaeedfcb7d965f586b5e75d9a5111644e32efb3de624bf366ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_140", "Checksum": "2505b4df18c20d6802b952afa5034c44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 140\nRegeste:\nGemeinde- und Korporationsrecht (Einbürgerung) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n5.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Integration als Prozess\ngegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der ausländischen\nBevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen.\nErfolgreiche Integration setzt den Willen der Zugewanderten wie auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (vgl. Art. 4 AuG [SR 142.20]; in\ndiesem Sinne vgl. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Erläuternder\nBericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht,\n2009, Ziff. 1.2.2.1). Die ausländische Person muss dabei weder ihre persönliche\nLebensauffassung noch ihre Herkunft aufgeben. Die vom eidgenössischen und\nkantonalen Gesetzgeber vorgesehene Integration ist somit keine vollständige\n(vgl. Bundesgerichtsurteile 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.4 m.w.H.; 1D_5/\n2010 vom 30.8.2010 Erw. 3.3.1). Ob eine einbürgerungswillige Person genügend\nintegriert ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles, wobei die Gemeinde gerade in diesem Punkt über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt. Massgeblich ist dabei immerhin jede Art der aktiven Beteiligung am\ngesellschaftlichen Leben in der Gemeinde bzw. in der Region. Die soziale Verankerung kann entsprechend nicht nur durch Mitgliedschaft bei örtlichen Vereinen und anderen Organisationen zum Ausdruck kommen, sondern auch durch\ninformelle Freiwilligenarbeit oder aktive Teilnahme an lokalen oder regionalen\nVeranstaltungen. Im öffentlichen Leben der Gemeinde ist etwa an Institutionen in\nden Bereichen Politik, Bildung, Sport oder Kultur zu denken, soweit diese den\nBetroffenen offenstehen. Durch so verstandene Teilhabe bekundet die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen (BGE 141 I 60 Erw. 3.5 mit Verweis auf Bundesgerichtsurteil 1D_2/2013 vom\n14.11.20103 Erw. 2.4 und 2.5 und 3 sowie auf BGE 138 I 242 Erw. 5.3).\n\n5.2.1 Nach Einreichung des Einbürgerungsgesuches durch die Beschwerdeführer hat die Vorinstanz das Gesuch formell geprüft, beim Departement des Innern\neinen VOSTRA-Auszug einverlangt (vollautomatisiertes Strafregister; beide sind\nnicht verzeichnet, Vi-act. 21), es wurde die Erfassung im \"Infostar\" veranlasst (Viact. 20), von den angegebenen Auskunftspersonen wurden schriftliche Auskünfte\neingeholt (Vi-act. 13, 14, 16), das Gesuch wurde im Amtsblatt publiziert (Vi-act.\n\n16\n18), bei der Kantonspolizei wurde ein Polizeibericht eingeholt (Vi-act., 15), von\nden Beschwerdeführern wurden zusätzliche Informationen bezüglich finanzielle\nVerhältnisse verlangt, so insbesondere auch Auskunft über die Umstände der\nRückzahlung der bezogenen Sozialhilfegelder (Vi-act. Dossier 2) und die Beschwerdeführer wurden zum Einbürgerungsgespräch eingeladen, anlässlich welchem sie je die Erklärung gemäss § 12 Abs. 1 lit. h KBüV sowie die Charta\ngemäss § 4 Abs. 1 lit. a KBüG unterzeichnet haben. Das Einbürgerungsgespräch\nverlief gemäss vorbereitetem Fragekatalog und Bewertungsformular (vgl.\nErw. 4.2).\n\n5.2.2 Im Anschluss an das Einbürgerungsgespräch erwog die Vorinstanz, beide\nBeschwerdeführer würden das Kriterium \"Integration\" nicht erfüllen (§ 4 Abs. 1 lit.\nb und Abs. 2 lit. a KBüG). Das Gespräch habe den Eindruck vermittelt, dass abgesehen von der Arbeit nur wenig oder kein Kontakt zu Schweizern bestehe.\nDies werde dadurch erhärtet, dass Referenzpersonen nur aus dem Berufsumfeld\nangegeben worden seien. Auch aufgrund der sprachlichen Fähigkeiten nach 18\nJahren Landesanwesenheit müsse angenommen werden, dass der Kontakt zur\neinheimischen Bevölkerung gering sei resp. müssten die Sprachkenntnisse bei\nregelmässigem Kontakt besser sein (Vi-act. 7).\n\nZum Schluss mangelhafter Integration kommt die Vorinstanz damit indirekt über\nden Hinweis, als Referenzpersonen würden nur berufliche Kontaktpersonen genannt und bei den im Rahmen des Einbürgerungsgespräches angetroffenen\nSprachfähigkeiten sei anzunehmen, es werde kaum viel Deutsch gesprochen,\nergo bestehe kaum Kontakt zur einheimischen Bevölkerung. Nach Eröffnung dieser Erwägung sowie der beabsichtigten Ablehnung des Gesuches gegenüber\nden Beschwerdeführern haben diese das Sprachproblem mit Nervosität begründet und erklärt, gemeint zu haben, Referenzpersonen würden stets aus dem beruflichen Umfeld stammen. Man könne sehr wohl auch andere Personen bezeichnen. Eine Vereinstätigkeit sei hingegen aufgrund der beruflichen Situation\nschwierig, hingegen engagiere man sich im Fussballklub. Gleichzeitig ersuchten\nsie um neuerliche Prüfung. In Kenntnis dieser Vorbringen hielt die Vorinstanz ohne weitere Sachverhaltsabklärungen an ihrem Entscheid fest.\n\n"}