{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-140_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "47dfe6ffa53d4f1b551959393bea2fdc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-140_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_140_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2de1b0585c6565e36fc381edf68b0ccb83a6ddffe8e65fedaeedfcb7d965f586b5e75d9a5111644e32efb3de624bf366ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2de1b0585c6565e36fc381edf68b0ccb83a6ddffe8e65fedaeedfcb7d965f586b5e75d9a5111644e32efb3de624bf366ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_140", "Checksum": "2505b4df18c20d6802b952afa5034c44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 140\nRegeste:\nGemeinde- und Korporationsrecht (Einbürgerung) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n4.4 Mit Eingabe vom 22. Mai 2016 (Vi-act. 5 S. 2 ff. = Bf-act. 3) reichte der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine persönliche Stellungnahme ein, in der er die Vorinstanz darum ersuchte, den in Aussicht gestellten ablehnenden Entscheid noch einmal zu überdenken. In Bezug auf die\nDeutschkenntnisse der Beschwerdeführer hielt er fest, dass diese wohl nicht\ngenügten, um ausführlich die Relativitätstheorie zu erklären, sie reichten aber allemal für einen Schwatz mit der Nachbarin oder für Witzeleien mit den Arbeitskollegen. Dass die Beschwerdeführer ihre Deutschkenntnisse der Einbürgerungsbehörde während des Gesprächs nicht genügend vermitteln konnten, hänge mit\nder bestandenen grossen Nervosität der Beschwerdeführer zusammen. Sodann\ngelte es in Bezug auf die fehlende soziale Integration zu differenzieren zwischen\nder privaten Sphäre und der öffentlichen \"institutionalisierten\" Sphäre. Bei ersterer seien die Beschwerdeführer klar genügend integriert. Bei der zweiten Sphäre\ntreffe es in der Tat zu, dass die Eltern bis zum heutigen Zeitpunkt keine Vereinsmitgliedschaft vorweisen würden. Es handle sich dabei allerdings nicht um fehlendes Interesse, sondern es sei schlicht im Umstand begründet, dass die Beschwerdeführer sehr viel arbeiten würden und erst gegen den späten Abend\n(19.30 Uhr) zu Hause seien und es ihnen damit schlicht an der Zeit für eine Vereinstätigkeit fehle. Jedoch sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführer den\nSohn bei seiner Vereinstätigkeit im örtlichen Fussballclub unterstützen würden\n(durch Waschen der Mannschaftstrikots zwei Mal pro Saison, Übernahme des\nMatchballsponsoring, Begleitung zu Auswärtsspielen, etc.).\n\n4.5 Am 23. Mai 2016 gab es eine Besprechung zum Einbürgerungsgesuch, an\nder der Beschwerdeführer, sein Sohn sowie zwei Vertreter der Vorinstanz teil-\n\n14\nnahmen. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass man die Begründung für\ndie Ablehnung als nicht plausibel erachte. Er habe sehr viele Kontakte zu\nSchweizern. Das Mitwirken in einem Verein sei aufgrund der Arbeitszeiten eher\nschwierig. Der Sohn vertrat die Auffassung, dass seine Eltern aufgrund der Nervosität die Fragen zum Teil nicht verstanden hätten und sie deswegen viele\nPunkte betreffend Integration nicht erwähnt hätten (bspw. Engagement im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Sohnes beim lokalen Fussballclub). Der\nGesuchsteller würde sich freuen, wenn er nochmals eine Chance erhalten würde,\nvor der Behörde vorsprechen zu dürfen. Die anwesende Gemeinderätin teilte im\nAnschluss mit, dass das Schreiben des Sohnes vom 22. Mai 2016 an der nächsten Sitzung der Einbürgerungsbehörde vorgelegt würde. Die Behörde werde\ndann entscheiden, ob sie von ihrem Entscheid abweichen oder an diesem festhalten werde (Vi-act. 4).\n\n4.6 Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 zeigten die Beschwerdeführer der\nVorinstanz an, dass sie mit dem ablehnenden Einbürgerungsentscheid nicht einverstanden seien. Sie ersuchten deshalb um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Gleichzeitig teilten sie der Vorinstanz mit, dass sie sich neu bei Vereinen\nangemeldet haben (Bf-Ziff. 1 beim Herren Turnverein und Bf-Ziff. 2 beim Samariterverein; Vi-act. 2 = Bf-act. 4).\n\n4.7 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer in\nBezug auf die Frage nach Referenzpersonen analog von Bewerbungsgesprächen irrtümlich qualifizierte Personen gemeint hätten (und deshalb nur Arbeitgeber angegeben hätten), was ihnen allerdings nicht zum Vorwurf gemacht\nwerden könne, da dies auch der landläufigen Ansicht entspreche. Auf eine Korrektur im Nachhinein habe die Vorinstanz nicht eingehen wollen, was einen überspitzten Formalismus sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.\nBeiliegend zur Beschwerde reichen die Beschwerdeführer deshalb fünf Referenzschreiben von Privatpersonen ein bzw. beantragen deren Befragung durch\ndas Gericht (Beschwerde S. 6 mit Verweis auf Bf-act. 5-9). Zudem reichen sie für\ndie Beschwerdeführerin eine Kursteilnahme beim Samariterverein ein sowie für\nden Beschwerdeführer eine Einladung des Turnvereins zu einem Minigolf-Turnier\n(Bf-act. 10-11).\n\n4.8 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz dem entgegen, dass diese\nnachträgliche Beweise \"reichlich konstruiert und unglaubhaft\" wirkten. Auch würden diese Beweise nicht darüber hinwegzutäuschen vermögen, dass es die Beschwerdeführer versäumt hätten, rechtzeitig und überzeugend die erforderlichen\nReferenznachweise zu erbringen. Dass sie angeblich nicht gewusst haben sol-\n\n15\nlen, welche Personen anzufragen gewesen wären, sei ein weiteres Indiz dafür,\ndass sie auf Deutsch Verständigungs- und Verständnisprobleme aufweisen würden.\n\n"}