{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-140_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "47dfe6ffa53d4f1b551959393bea2fdc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-140_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_140_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2de1b0585c6565e36fc381edf68b0ccb83a6ddffe8e65fedaeedfcb7d965f586b5e75d9a5111644e32efb3de624bf366ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2de1b0585c6565e36fc381edf68b0ccb83a6ddffe8e65fedaeedfcb7d965f586b5e75d9a5111644e32efb3de624bf366ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_140", "Checksum": "2505b4df18c20d6802b952afa5034c44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 140\nRegeste:\nGemeinde- und Korporationsrecht (Einbürgerung) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n3.3 In der Vernehmlassung trägt die Vorinstanz vor, die von den Beschwerdeführern nachträglich eingereichten Bestätigungsschreiben sowie die Samariterkursteilnahme und die Teilnahme an einem Minigolfturnier wirkten reichlich konstruiert und unglaubhaft und würden nicht darüber hinwegzutäuschen vermögen,\ndass sie es versäumt haben, rechtzeitig und überzeugend die erforderlichen\nNachweise (Referenzen) zu erbringen. Dass sie angeblich nicht gewusst haben\nsollen, welche Personen anzufragen gewesen wären (Vernehmlassung mit Verweis auf Beschwerde S. 6 oben) sei ein weiteres Indiz für die Verständigungsund Verständnisprobleme der Beschwerdeführer auf Deutsch. Des Weiteren hält\ndie Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Frage nach der Beteiligung\nam Dorfleben unbeantwortet gelassen habe und die Beschwerdeführerin die\nFrage nicht einmal verstanden habe.\n12\n3.4 In der Replik und Duplik halten die Beschwerdeführer und die Vorinstanz\nan ihren Standpunkten fest.\n\n4. Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer infolge mangelnder Integration im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. b\n(persönliche Verhältnisse) und Abs. 2 lit. a (in die kommunalen, kantonalen und\nschweizerischen Verhältnisse eingegliedert) KBüG in pflichtgemässer Ermessensausübung abgelehnt hat. Demgegenüber ist es unbestritten, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen von § 3 und § 4 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2\nlit. c-f KBüG erfüllen (wobei lit. e, genügende Deutschkenntnisse von der Vorinstanz angezweifelt werden).\n\n4.1 Die Beschwerdeführer nannten im Gesuch um ordentliche Einbürgerung\nvom 10. August 2015 vier Referenzpersonen (Vi-act. 24, S. 3 oben). Im Folgenden ersuchte die Vorinstanz diese Referenzpersonen darum, ihr Verhältnis zu\nden Gesuchstellern zu präzisieren bzw. das Referenzformular auszufüllen. Ein\n(1) Referenzformular konnte wegen nicht existierender Adresse nicht zugestellt\nwerden (Vi-act. 17). Bei den drei übrigen Referenzpersonen handelt es sich um\ndie Arbeitgeber der beiden Beschwerdeführer, die die Beschwerdeführer nur von\nder Arbeit her kennen und sich dementsprechend nicht privat zu diesen äussern\nkonnten. In Bezug auf den Beschwerdeführer hielten zwei Referenzpersonen u.a.\nfest, dass er als arbeitswilliger und pflichtbewusster Mitarbeiter wahrgenommen\nwerde, der seine Aufgaben zuverlässig und gut mache. In Bezug auf seine\nSprachkenntnisse hielten sie allerdings auch fest, dass man ihm bei anspruchsvollen Gesprächen die nötige Aufmerksamkeit gewähren müsse sowie dass die\nVerständigung ab und zu Probleme bereiten könne, da für ihn der Sinn von bestimmten Sätzen nicht immer einfach sei (Vi-act. 14 S. 1 und Vi-act.16 S. 1).\n\n4.2.1 In den vorinstanzlichen Akten finden sich die Protokolle zum Einbürgerungsgespräch der beiden Beschwerdeführer vom 27. April 2016 (Vi-act. 8\nund 9). Die Gespräche wurden separat geführt (zuerst mit der Beschwerdeführerin und anschliessend mit dem Beschwerdeführer, vgl. Vi-act. 12). Das Gespräch\nwurde nach der \"Einleitung\" gegliedert nach den Themenkreisen \"Fragen zur\nBindung zum Herkunftsland\", \"Fragen zur Integration\", \"Allgemeine Fragen &\nFragen zur Geographie\", \"fakultativer Teil: Kenntnisse des Schweizerischen\nStaatswesens / politische Rechte\" und \"individuelle Fragen\". Mit beiden Beschwerdeführern wurde das Gespräch auf deren Wunsch auf Hochdeutsch abgehalten.\n\n4.2.2 Das Einbürgerungsgespräch wurde anhand folgender Kriterien bewertet:\n\"Interesse an der Einbürgerung erkennbar\", \"Integration erkennbar\", \"Allgemeine\n13\nFragen und Fragen zur Geographie\" und \"Kenntnisse des schweizerischen\nStaatswesens / der politischen Rechte\". Mit Ausnahme des Kriteriums \"Integration erkennbar\" wurden bei beiden Beschwerdeführern alle Kriterien als erfüllt beurteilt. In der Gesamtbeurteilung fiel bei der Beschwerdeführerin der Entscheid\nmit 4 zu 1 Stimmen (bei 1 Enthaltung) und beim Beschwerdeführer mit 4 zu 3\nStimmen dennoch negativ aus (Vi-act. 8 S. 7 und Vi-act. 9 S. 6).\n\n4.3 Im Schreiben vom 17. Mai 2016 an die Beschwerdeführer fasste die Vorinstanz das Ergebnis der Einbürgerungsgespräche vom 27. April 2016 dahingehend zusammen, dass man bei den Beschwerdeführern das Kriterium \"Integration\" aus folgenden Gründen als nicht erfüllt erachte (Vi-act. 6):\n\n- fehlende soziale Integration\n- ungenügende sprachliche Integration\n- aktive Beteiligung am Dorfleben und lokale Verwurzelung nicht erkennbar.\n\n"}