{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-140_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "47dfe6ffa53d4f1b551959393bea2fdc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-140_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_140_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2de1b0585c6565e36fc381edf68b0ccb83a6ddffe8e65fedaeedfcb7d965f586b5e75d9a5111644e32efb3de624bf366ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2de1b0585c6565e36fc381edf68b0ccb83a6ddffe8e65fedaeedfcb7d965f586b5e75d9a5111644e32efb3de624bf366ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_140", "Checksum": "2505b4df18c20d6802b952afa5034c44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Die gerichtlichen Abklärungen ergaben, dass die Webseite der angefragten Kanzlei (http://www._____.com) in Betrieb ist, weshalb mit einer weiteren\nelektronischen Anfrage die irakischen Geburtsurkunden wohl in absehbarer Zeit\nbesorgt werden könnten. Für diese Auffassung spricht zudem, dass auch auf der\nWebseite der deutschen Vertretungen im Irak (Bagdad/Erbil) festgehalten wird,\ndass die \"Beschaffung von irakischen Personenstandsdokumenten [...] nach Informationen der Botschaft problemlos über bevollmächtigte Dritte, z.B. Verwandte oder Rechtsanwälte möglich ist\" (http://www. ____. html; zuletzt aufgerufen am\n7.12.2016).\n\nUngeachtet dieser Ausführungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass\nnach Auffassung des hier urteilenden Gerichts eine fehlende Geburtsurkunde im\nlaufenden Einbürgerungsverfahren keinen definitiven Gesuchsverweigerungsgrund darstellt. Einerseits sehen die kantonalen Weisungen zum Einbürgerungsverfahren (vorn Erw. 2.3.1) ebenfalls vor, dass ein solches Personenstandsdokument auch nach dem Abschluss des Einbürgerungsverfahrens beigebracht\nwerden kann. Anderseits besteht (ultima ratio) für die Gesuchsteller die Möglichkeit, die notwendigen Geburtsangaben mittels Abgabe einer Erklärung vor dem\nZivilstandsbeamten gemäss Art. 41 Abs. 1 ZGB (welche von der Aufsichtsbehörde bewilligt werden muss) doch noch ins Personenstandsregister eintragen zu\nlassen (vorn Erw. 2.3.4), zumal vorliegend nicht geltend gemacht wird und auch\nnach den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass die bisher gemachten Angaben zum Personenstand der Beschwerdeführer unrichtig\nwären.\n\n3. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Einbürgerungsgesuch\nder Beschwerdeführer wegen mangelnder Integration zu Recht abgelehnt hat.\n\n3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss festgehalten, dass sie aufgrund der Anhörung vom 27. April 2016 habe feststellen müssen, dass die Beschwerdeführer die gesetzlichen Eignungskriterien in integrativer, sozialer und\nsprachlicher Hinsicht (§ 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a KBüG) nicht erfüllen würden. Die Beschwerdeführer hätten ausserhalb ihrer Arbeit kaum Kontakte zu\nSchweizern. Sie hätten nur Referenzpersonen aus ihrem beruflichen Umfeld angegeben, was auch durch die Anfragen der Sekretärin der Einbürgerungsbehörde bei den besagten Personen bestätigt worden sei, da diese keine Angaben zu\nden privaten Verhältnissen der Beschwerdeführer hätten machen können. Die\nBeschwerdeführerin habe zwar Schweizer Freundinnen erwähnt, deren Namen\nhabe sie jedoch nicht genannt (angefocht. Beschluss, Erw. 4a).\n\n11\nBei der Anhörung hätten einige bis viele Fragen wiederholt bzw. umformuliert\nwerden müssen, da diese Fragen (v.a. von der Beschwerdeführerin) nicht verstanden worden seien. Die Vorinstanz vertritt die Meinung, dass bei regelmässigem Kontakt mit deutschsprachigen Personen die Deutschkenntnisse besser\nsein müssten. Vor allem bei der Beschwerdeführerin zweifelt es die Vorinstanz\nan, dass die Sprachkenntnisse noch dem Stand der Sprachstandanalyse 2013\n(welche die Beschwerdeführerin im schriftlichen Teil mit 104.5 von 126 und im\nmündlichen Teil mit 35 von 54 je im Referenzniveau B1 [selbständige Sprachanwendung] erfolgreich bestand; vgl. Vi-act. 24, Beilage) entspreche (angefocht.\nBeschluss Erw. 4b).\n\nEs könne keine Rede sein von einer Vertrautheit mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen. Zwar hätten rudimentäre Kenntnisse vorgelegen. Die Antworten hätten aber mehrheitlich oberflächlich, unsicher, einstudiert\noder repetitiv gewirkt. Bezogen auf die Dorfgemeinschaft müsse man die Gesuchsteller als Aussenstehende bezeichnen, die das Dorfgeschehen kaum wahrnehmen oder daran Anteil nehmen würden. Sie lebten zurückgezogen in ihrer eigenen Welt. Sozial seien sie in der Gemeinde nicht ausreichend verwurzelt. Dazu fehle auch die erforderliche Sprachkompetenz (angefocht. Beschluss Erw. 4c;\nvgl. auch Schreiben der Vorinstanz vom 17.5.2016, Vi-act. 7).\n\n3.2 In der Beschwerde werden die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss hinsichtlich Integration (insb. Erw. 4a-c) als willkürlich und offensichtlich unzutreffend gerügt. Als Belege hierfür reichen sie vor Verwaltungsgericht fünf Referenzschreiben ein, welche belegen sollen, dass die Beschwerdeführer nicht nur private Kontakte in der Gemeinde pflegen, sondern auch am öffentlichen Leben teilnehmen (u.a. auch Mitgliedschaften in Turn-, Minigolf- und\nSamaritervereinen, Beschwerde S. 4f. mit Verweis auf Bf-act. 5-11).\n\n"}