{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-140_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "47dfe6ffa53d4f1b551959393bea2fdc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-140_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_140_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2de1b0585c6565e36fc381edf68b0ccb83a6ddffe8e65fedaeedfcb7d965f586b5e75d9a5111644e32efb3de624bf366ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2de1b0585c6565e36fc381edf68b0ccb83a6ddffe8e65fedaeedfcb7d965f586b5e75d9a5111644e32efb3de624bf366ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_140", "Checksum": "2505b4df18c20d6802b952afa5034c44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 140\nRegeste:\nGemeinde- und Korporationsrecht (Einbürgerung) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n2.3.1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale\nRecht geregelt (Art. 15a Abs. 1 BüG). Weder das KBüG noch die KBüV ordnen\nden Fall, wenn sich im Laufe des Einbürgerungsverfahrens herausstellt, dass die\nPersonenstandsdokumente gemäss § 12 Abs. 1 lit. a KBüV gefälscht sind. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz nehmen in ihren Rechtsschriften Bezug auf die Weisungen des Departements des Innern des Kantons\nSchwyz zum Bürgerrechtsverfahren (Fassung vom 15.7.2016). Darin wird zur\nFrage, wie zu verfahren ist, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung des Gemeindebürgerrechts die nötigen Personenstandsdokumente noch fehlen bzw. ob dann das\nBürgerrecht trotzdem erteilt werden kann, folgendes festgehalten (S. 3):\nDie Personenstandsdokumente sind gemäss § 12 Abs. 1 Bst. a KBüV eigentlich\nbei der Einreichung des Gesuches beizulegen. Die Zivilstandsämter haben aber\nangeboten (...), auf entsprechende Information hin die nötige Koordination mit den\nGesuchstellern betr. der Beschaffung der Personenstandsdokumente zu übernehmen, sobald die Einbürgerungsbehörde sieht, dass ein Gesuch unbestritten ist.\n\nSollten aber bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Gemeindebürgerrechts die nötigen Dokumente noch fehlen oder wurde der Eintrag in Infostar noch nicht vorgenommen, kann die Einbürgerungsbehörde ausnahmsweise die Erteilung des Bürgerrecht von einer Bedingung abhängig machen (einer sog. Suspensivbedingung,\nd.h. die Verfügung wird erst rechtswirksam, wenn die Bedingung erfüllt ist). (...).\n\n2.3.2 Nach Art. 39 Abs. 1 ZGB werden zur Beurkundung des Personenstandes\nelektronische Register geführt. Zum Personenstand gehört insbesondere auch\ndie eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die\nHeirat, der Tod (Abs. 2 Ziff. 1). Weil das Personenstandsregister gestützt auf Art.\n9 Abs. 1 ZGB den vollen Beweis für die im Register beurkundeten Tatsachen erbringt (solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist), sind noch\nnicht im Personenstandsregister beurkundete Personenstandsdaten im Hinblick\nauf deren Beurkundung grundsätzlich mit beweiskräftigen Dokumenten nachzuweisen (Eva Duarte-Schaufelberger in: Kommentar ZGB, Kren Kostkiewicz/ Nobel/Schwander / Wolf, 2011 Rz. 1 zu Art. 41).\n\n9\n2.3.3 Nach Art. 15a Abs. 2 der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2) wird\neine ausländische Person, deren Daten im System nicht abrufbar sind, spätestens dann in das Personenstandsregister aufgenommen, wenn sie von einem in\nder Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis betroffen ist. Ist es einer ausländischen Person im Zusammenhang mit der Aufnahme in das Personenstandsregister unmöglich oder unzumutbar, Angaben über ihren Personenstand mit Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob eine Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB\nentgegengenommen werden kann (Art. 15a Abs. 3 ZStV).\n\n2.3.4 Nach Art. 41 Abs. 1 ZGB kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis von Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung vor\nder Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich\nnach hinreichenden Bemühungen der betroffenen Person als unmöglich oder unzumutbar erweist, die erforderlichen Urkunden zu beschaffen, und sofern die Angaben nicht streitig sind. Der Nachweis von Angaben über den Personenstand\ndurch die ersatzweise Abgabe einer Erklärung setzt damit erstens voraus, dass\ndie zur Mitwirkung am Verfahren der Beurkundung verpflichtete Person nachweist, dass es ihr nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar\nist, die entsprechenden Urkunden zu beschaffen (Art. 17 Abs. 1 lit. a ZStV).\nZweitens ist vorausgesetzt, dass die Angaben nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen nicht streitig sind (Art. 17 Abs. 1 lit. b ZStV).\n\n2.4 In der Replik wird vorgebracht, dass es in Anbetracht der derzeitigen politisch instabilen und unzuverlässigen Verhältnissen im Irak sowie des Umstandes,\ndass die Beschwerdeführer Kurden seien, welche nicht gefahrenfrei in Bagdad\namtliche Dokumente verlangen und abholen könnten, die bereits vorliegenden\nirakischen Dokumente genügen müssten, zumal die Geburtsdaten und -orte der\nBeschwerdeführer seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz 1998 nie in Zweifel gezogen worden seien (Replik S. 2 ab Mitte). Des Weiteren reichen die Beschwerdeführer zur Replik als Beilage einen E-Mailauszug des Zivilstandsamtes\nN.________ ein, worin ihnen die Anschrift einer Anwaltskanzlei mit Sitz in Abu\nDhabi in den Vereinigten Arabischen Emiraten (und einer Niederlassung in Erbil\nim Irak) mitgeteilt wurde, welche für die Beschaffung von Urkunden aus dem Irak\nkontaktiert werden könnte. In der Folge stellte der Beschwerdeführer dieser\nKanzlei E-Mails zu, mit dem Anliegen um die Dokumentenbeschaffung. Diese E-\nMails konnten nicht zugestellt werden (\"mail delivery failure\"; vgl. Bf-act. 13).\n\n2.5 Soweit die Beschwerdeführer aus den misslungenen Zustellversuchen via\nE-Mail abzuleiten versuchen, die Beschaffung der Dokumente aus dem Irak sei\nnicht möglich, so erweist sich dies bei der vorliegenden Aktenlage zumindest als\n\n"}