{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-140_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "47dfe6ffa53d4f1b551959393bea2fdc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-140_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_140_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2de1b0585c6565e36fc381edf68b0ccb83a6ddffe8e65fedaeedfcb7d965f586b5e75d9a5111644e32efb3de624bf366ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2de1b0585c6565e36fc381edf68b0ccb83a6ddffe8e65fedaeedfcb7d965f586b5e75d9a5111644e32efb3de624bf366ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_140", "Checksum": "2505b4df18c20d6802b952afa5034c44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinde- und Korporationsrecht (Einbürgerung) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:50", "Checksum": "342d9e34f60f19d5c30f1bd67de83782", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 140\nRegeste:\nGemeinde- und Korporationsrecht (Einbürgerung) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n1.7 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 55 Abs. 1 VRP die\nunrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts\n(lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung\noder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Sollte ein\nqualifizierter Ermessensfehler vorliegen (namentlich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung sowie Ermessensunterschreitung), so gelten diese als\nRechtsfehler und können gemäss § 55 Abs. 1 lit. b VRP jederzeit überprüft werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 463, 367 und 471). Dem Verwaltungsgericht\nsteht im konkreten Fall auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, weil es gestützt auf § 13 Abs. 1 KBüG als erste kantonale Beschwerdeinstanz fungiert (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP). Allerdings kommt den Gemeinden im\nBereich der Einbürgerungen ein weiter Ermessensspielraum zu, den es durch die\nkantonalen Behörden zu respektieren gilt. Ein Entscheid ist daher nicht allein\nschon deshalb aufzuheben, weil er von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der\nErmessensprüfung anders entschieden werden könnte. Die kantonalen Behörden dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausübt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Einbürgerungsorgan\nwillkürlich entscheidet (Urteil 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.5).\n\n1.8 Willkür liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon dann\nvor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuzie-\n7\nhen wäre, vielmehr muss der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis geradezu unhaltbar sein. Willkür ist zurückhaltend anzunehmen und liegt bei der Feststellung des Sachverhalts erst vor,\nwenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht\noder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I\n305 Erw. 4.3; BGE 137 I 1 Erw. 2.4; Bundesgerichtsurteile 1D_7/2014 vom\n11.11.2014 Erw. 3.3; 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6; 5P.424/2001 vom\n4.3.2002 Erw. 1a). Willkürlich ist ein Entscheid eines Einbürgerungsorgans dann,\nwenn er die Einbürgerungsanforderungen derart überspannt, dass er dem tragenden Grundgedanken der Einbürgerungsgesetzgebung widerspricht (zit. Bundesgerichtsurteil 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6).\n\n2. Vorab ist auf den Umstand einzugehen, dass sich die eingereichten Geburtsurkunden der Beschwerdeführer im Laufe des Einbürgerungsverfahrens als\ngefälscht herausgestellt haben.\n\n2.1.1 In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2016 hält die Vorinstanz fest, die\nBeschwerdeführer seien der Verpflichtung von § 12 Abs. 1 lit. a KBüV (dem Gesuch beizulegende Personenstandsdokumente) nicht nachgekommen, da die\nvon ihnen eingereichten Geburtsurkunden Fälschungen seien. Hierzu verweist\ndie Vorinstanz auf das Schreiben des Zivilstandsamtes N.________ vom 21. Juni\n2016 an die Beschwerdeführer, worin u.a. festgehalten wird, dass die eingereichten Geburtsurkunden (Copy of Entry 1957) gefälscht seien ( Vi-act. 1). Ihre Angaben könne man deshalb nicht im elektronischen Personenstandsregister aufnehmen, zudem sei man verpflichtet, dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden und die gefälschten Dokumente einzuziehen.\n\n2.1.2 Mit Replik vom 14. November 2016 reichten die Beschwerdeführer zwei\nNichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft M.________ ein, mit denen auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Fälschung von Ausweisen\n(Art. 252 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0] vom\n21.12.1937) verzichtet wurde, da es die Staatsanwaltschaft als glaubhaft erachtete, dass die Beschwerdeführer von den gefälschten Geburtsurkunden nichts\ngewusst hatten (die Geburtsurkunden wurden von den Müttern der Beschwerdeführern im Irak besorgt und gelangten über weitere Personen über Deutschland\nan sie; vgl. Bf-act. 14).\n\n2.2 Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht, dass\ngemäss § 7 Abs. 2 lit. b KBüG auf ein Einbürgerungsgesuch nicht eingetreten\nwerden könne, solange ein Strafverfahren hängig sei, weswegen \"nachträglich\n8\nein Nichteintretensgrund geltend gemacht [werde]\", so erübrigt es sich, weiter\ndarauf einzugehen, da zwischenzeitlich zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der\nzuständigen Staatsanwaltschaft ergangen sind und somit kein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer hängig ist.\n\n2.3 Es kann anhand der vorliegenden Akten als erstellt gelten bzw. es wird von\nden Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt, dass mit den eingereichten Geburtsurkunden § 12 Abs. 1 lit. a KBüV nicht erfüllt wird (vgl. Replik, S. 2 bis Mitte).\nEs stellt sich deshalb nachfolgend die Frage nach den Rechtsfolgen dieser Nichterfüllung.\n\n"}