{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-140_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "47dfe6ffa53d4f1b551959393bea2fdc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-140_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_140_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2de1b0585c6565e36fc381edf68b0ccb83a6ddffe8e65fedaeedfcb7d965f586b5e75d9a5111644e32efb3de624bf366ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2de1b0585c6565e36fc381edf68b0ccb83a6ddffe8e65fedaeedfcb7d965f586b5e75d9a5111644e32efb3de624bf366ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_140", "Checksum": "2505b4df18c20d6802b952afa5034c44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinde- und Korporationsrecht (Einbürgerung) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:50", "Checksum": "342d9e34f60f19d5c30f1bd67de83782", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 140\nRegeste:\nGemeinde- und Korporationsrecht (Einbürgerung) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\nIn § 6 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 5. Juni 2012 (KBüV; SRSZ\n110.111) wird das Kriterium der Eignung hinsichtlich gesellschaftlicher und politischer Grundkenntnisse konkretisiert und festgehalten, dass der Gesuchsteller\nüber Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der\nSchweiz, im Kanton Schwyz und in der Gemeinde verfügen muss. Nach § 7\nAbs. 2 KBüG wird auf ein Einbürgerungsgesuch nicht eingetreten, wenn die in lit.\na bis lit. c aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (lit. a betrifft die Wohnsitzerfordernisse, lit. b betrifft den makellosen Strafregisterauszug und lit. c betrifft\nden Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse).\n\n1.4.1 Der Gemeinde steht es grundsätzlich offen, in einem generell-abstrakten\nErlass an die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung strengere, über die vom\nkantonalen Recht festgelegten Mindestvorschriften hinausgehende Anforderungen zu stellen und die Einbürgerungen von weiteren, sachlichen Kriterien abhängig zu machen. Der Gemeinde kommt in diesem Bereich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Autonomie zu (vgl. Bundesgerichtsurteil 1D_2/2013 vom\n14.11.2013 Erw. 2.2 mit Verweis auf BGE 138 I 305 Erw. 1.4.5 S. 313).\n\n5\n1.4.2 Die Gemeinde D.________ hat von dieser Möglichkeit insofern Gebrauch\ngemacht, als sie die \"Richtlinie zum Einbürgerungsverfahren\" erlassen hat (Reglementsammlung 1.19; erlassen mit GRB Nr. 160 vom 4.2.2013; genehmigt mit\nRRB Nr. 244/2013 vom 20.3.2013, In Kraft seit 1.1.2013). Diese Richtlinie gibt im\nWesentlichen die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes- und kantonalen\nRechts wieder, differenziert nach den formellen (Art. 3-4 [Mindestwohnsitzdauer;\nNiederlassungsbewilligung C]) sowie materiellen Kriterien (Art. 5-9 [Deutschkenntnisse; gesellschaftliche und politische Grundkenntnisse, geordnete finanzielle Verhältnisse, Leumund, Charta]). In den Art. 10-17 der Richtlinie finden sich\nVorschriften für die konkrete Verfahrensdurchführung und die Festsetzung der\nGebühren.\n\nIm angefochtenen Beschluss vom 25. Mai 2016 Erw. 3 hielt die Vorinstanz fest,\ndass die Richtlinien keinen Erlasscharakter haben. Sie seien aber insoweit zu\nberücksichtigen, als sie die Eignung im Sinne von Art. 14 BüG näher umschreiben und konkretisieren.\n\n1.5 Die Einbürgerung ist ein einseitiger hoheitlicher Verwaltungsakt, d.h. eine\nVerfügung, die einer bestimmten Person auf Antrag hin das Bürgerrecht verleiht.\nDie Erteilung des Schweizer Bürgerrechts liegt im freien Ermessen des Staates,\nund es besteht grundsätzlich hierauf kein Rechtsanspruch (vgl. Karl Hartmann/\nLaurent Merz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser\n[Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl.,\nBasel 2009, N 12.12 zu § 12; siehe auch zitiertes Urteil 1D_17/2007 betr. Kt. SZ\nErw. 3: \"Weder das eidgenössische noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf Einbürgerung ein\"; ZBl 2009 S. 116 unten).\n\nDie Gemeinde verfügt mithin beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung\nüber ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische\nKomponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein Vorgang in einem\nrechtsfreien Raum, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden. Insbesondere steht der Gemeinde auch kein Entschliessungsermessen zu (BGE 138 I 305 Erw. 1.4.3 und 1.4.5). Zu beachten sind daher die\neinschlägigen Verfahrensbestimmungen, und die Gemeinde darf nicht willkürlich,\nrechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (BGE 140 I 99 Erw. 3.1; BGE 138 I 305 Erw. 1.4.3).\n\n1.6 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, was\nbedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes\nwegen abklären und für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich\nsind (§ 18 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP, SRSZ 234.110]). Ergänzt wird\n\n6\ndas Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 19 VRP).\nDiese Pflicht kann sich aus dem Gesetz oder aus der Natur des zu beurteilenden\nRechts ergeben. Kann von einer privaten Partei ihre Mitwirkung erwartet werden\nund bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, welche nicht aktenkundig sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 1625 ff.; BGE 132 II 113 Erw. 3.2).\nWirkt eine Partei mit, hat sie auch Anspruch darauf, dass die Behörde alle ihre\nerheblichen und rechtzeitigen Vorbringen würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.\nDavon kann dann abgesehen werden, wenn die Behörde auf Grund der bereits\nabgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in\nvorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre\nÜberzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE\n136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).\n\nDie Beachtung der formellen Verfahrensanforderungen ist bei der ordentlichen\nEinbürgerung gerade deswegen umso bedeutsamer, weil die Gemeinde in inhaltlicher Hinsicht über einen Ermessensspielraum verfügt.\n\n"}