Einmal abgesehen davon, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich war, sein Anliegen vor Verwaltungsgericht selber zu vertreten, wäre auch − bezogen auf die Streitsache (betr. nachträgliche Rückerstattung der aus dem Arbeitsentgelt finanzierten Zahnbehandlungskosten von Fr. 68.20 und Fr. 441.75) − das Kriterium der Nicht-Aussichtlosigkeit des materiellen Begehrens hier nicht erfüllt. Nachdem die kommunale Fürsorgebehörde nicht anwaltlich vertreten ist, entfällt für sie ein Anspruch auf Parteientschädigung. 8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: