5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten zulasten eines Leistungsansprechers im Sozialhilferecht wird praxisgemäss verzichtet. Im Übrigen fällt ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer ausser Betracht. Einmal abgesehen davon, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich war, sein Anliegen vor Verwaltungsgericht selber zu vertreten, wäre auch − bezogen auf die Streitsache (betr. nachträgliche Rückerstattung der aus dem Arbeitsentgelt finanzierten Zahnbehandlungskosten von Fr. 68.20 und Fr. 441.75)