Was sodann die höheren Zahnbehandlungskosten von Fr. 3'358.45 anbelangt, wurde bereits dargelegt, dass diese nicht zum vorliegenden Beschwerdegegenstand gehören. Ferner kann der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation in der Eingabe vom 9. Oktober 2016, wonach sinngemäss eine Firma, welcher irrtümlicherweise Geld transferiert worden sei, dieses Geld nicht behalten dürfe, im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten.