Letzterer übersieht, dass die betreffenden Zahnbehandlungskosten bereits bezahlt sind. Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, die Begleichung der erwähnten Zahnbehandlungskosten aus dem Sperrkonto sei nur deswegen vorgenommen worden, weil eine Garantie bestanden habe, dass die Fürsorgebehörde dafür aufkomme, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Mitarbeiter der Strafanstalt Witzwil im Email- Schreiben vom 21. Oktober 2015 an die kommunale Fürsorgebehörde was folgt ausführte: (…) In der Regel kommen die Gefangenen in den Anstalten Witzwil für ihre Zahnarztkosten selber auf.