Konkordatsrichtlinien zur teilweisen Verwendung des im Sperrkonto 7 angesammelten Arbeitsentgeltes für die Teilfinanzierung von Zahnsanierungen nicht entgegen. Ferner trifft es nicht zu, dass in der vorliegenden Sache der Zahnarzt geschädigt sei, wie in der Eingabe vom 2. September 2016 vom Beschwerdeführer behauptet wird. Letzterer übersieht, dass die betreffenden Zahnbehandlungskosten bereits bezahlt sind.