4. An diesem dargelegten Ergebnis, wonach die B.________ die betreffenden, aus dem Arbeitsentgelt bezahlten Zahnbehandlungskosten (von gesamthaft Fr. 874.20) nicht nachträglich zurückzuerstatten hat, vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 25. August 2016 (S. 2), wonach sinngemäss die aus dem Sperrkonto finanzierten Zahnbehandlungskosten einer unzulässigen direkten oder indirekten Verpfändung entsprächen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers steht Art. 83 StGB dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip sowie den