3.4 Des Weiteren hat der Regierungsrat in Erwägung 3.1 des angefochtenen RRB überzeugend dargelegt, welche Regelung für Insassen der Strafanstalt Witzwil zur Verwendung von Arbeitsentgelt, welches einem Sperrkonto zugewiesen wurde, gilt und hier bezüglich der teilweisen Finanzierung von Zahnbehandlungskosten auch Anwendung gefunden hat. Es kann darauf verwiesen werden. Sodann kann aus Art. 83 StGB nicht abgeleitet werden, dass aus dem Arbeitsentgelt keinerlei Zahnbehandlungskosten beglichen werden dürfen, wie in der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements vom 15. Juli 2016 (S. 2) zutreffend dargelegt wurde.