3.3 Massgeblich ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage mit seinem Gesuch um Kostengutsprache nicht offen gelegt hat, in welchem Umfang er in der Strafanstalt ein Arbeitsentgelt erzielt und welche Summe er daraus zwischenzeitlich auf dem betreffenden Sperrkonto angesammelt hat. Hätte der Beschwerdeführer darüber rechtzeitig und substantiiert (inkl. Kontostand) informiert, wozu er verpflichtet gewesen wäre (vgl. § 10 ShV), wäre die Fürsorgebehörde in Kenntnis solcher Arbeitsentgelte und des aktuellen Kontostandes in der Lage gewesen, die Kostengutsprache so zu erteilen, wie sie dies später in Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses vom 20. Juli