3.2 Die kommunale Fürsorgebehörde hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 ein Gesuch um Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung im Sinne der Erwägungen im Betrag von maximal Fr. 3'967.90 genehmigt. Es trifft zwar zu, dass in diesem Beschluss nicht expressis verbis auf den Grundsatz der Subsidiarität hingewiesen wurde. Allerdings kann der Beschwerdeführer daraus hier nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil dieser Subsidiaritätsgrundsatz bereits von Gesetzes wegen (§ 2 ShG) gilt und die gesetzlichen Bestimmungen