3.1 Im angefochtenen Beschluss des Regierungsrates wird in Erwägung 3.1 zutreffend dargelegt, dass im Sozialhilferecht der Grundsatz der Subsidiarität gilt. Es kann darauf verwiesen werden. Dies bedeutet grundsätzlich, dass eine um Unterstützung nachsuchende Person keine Rückerstattung von bereits bezahlten (Zahnarzt)Rechnungen verlangen kann, wenn solche Kosten aus dem erzielten Arbeitsentgelt finanzierbar und auch tatsächlich finanziert worden sind.