Streitig ist im Wesentlichen, ob die kommunale Fürsorgebehörde diese Kosten nachträglich zu übernehmen bzw. entsprechende Beträge auf das betreffende Sperrkonto des Beschwerdeführers im Strafvollzug zurückzuerstatten hat oder nicht. Die weiteren Zahnbehandlungskosten von Fr. 3'358.45, welche nach der Aktenlage von der B.________ zwischenzeitlich bezahlt worden sind, gehören nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben darauf Bezug nimmt, ist darauf nicht einzutreten.