2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden ausschliesslich die bereits aus dem in der Strafanwalt Witzwil erzielten Arbeitsentgelt bezahlten Zahnbehandlungsrechnungen (welche gemäss den nachträglich eingereichten Kontoauszügen am 29.6.2015 Fr. 150.35, am 27.8.2015 Fr. 29.45, am 23.9.2015 Fr. 68.20, am 7.1.2016 Fr. 441.75 und am 3.3.2016 Fr. 184.45 ausmachen). Streitig ist im Wesentlichen, ob die kommunale Fürsorgebehörde diese Kosten nachträglich zu übernehmen bzw. entsprechende Beträge auf das betreffende Sperrkonto des Beschwerdeführers im Strafvollzug zurückzuerstatten hat oder nicht.