5 1.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Gründe und Ursachen für die Notlage grundsätzlich unerheblich. Namentlich spielt es keine Rolle, ob der Einzelne für die persönliche Notlage selber verantwortlich ist bzw. die Notlage "schuldhaft" herbeigeführt hat. Dass die Ursachen für die Notlage irrelevant sind, befreit den Einzelnen nicht davon, Massnahmen zur Beseitigung der Notlage zu treffen, wie z.B. durch Annahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. Lucien Müller in: St. Galler Kommentar zu Art. 12 BV, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, N 18 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 135 I 119 Erw.