1.2.3 Die Sozialhilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalles (§ 4 Abs. 1 ShG). Eigenständigkeit und Menschenwürde der hilfesuchenden Person sind zu achten und zu fördern (§ 4 Abs. 2 1. Satzteil ShG). 1.2.4 Die Sozialhilfe wird primär von den Gemeinden geleistet (§ 6 Abs. 1 ShG). Zuständig ist grundsätzlich die Wohnsitzgemeinde der hilfesuchenden Person (§ 6 Abs. 2 ShG).