4 hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§ 2 Abs. 2 ShG). 1.2.2 Die Sozialhilfe ist rechtzeitig zu gewähren. Sie soll eine drohende Notlage abwenden und Rückfälle vermeiden helfen (§ 3 Abs. 1 ShG). Die Ursachen einer Notlage sind abzuklären und nach Möglichkeit zu beseitigen (§ 3 Abs. 2 ShG).