1.2 Im Kanton Schwyz wird die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG, SRSZ 380.100) und in der gestützt auf dessen § 9 Abs. 2 ShG ergangenen Vollziehungsverordnung des Regierungsrates (ShV, SRSZ 380.111) geregelt. 1.2.1 Gemäss § 1 Abs. 2 ShG wird Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen gewährt; sie vermittelt und umfasst insbesondere wirtschaftliche Hilfe (lit. a) und persönliche Hilfe (lit. b). In der Sozialhilfe ist in erster Linie die private Hilfe in Anspruch zu nehmen (§ 2 Abs. 1 ShG). Die Sozialhilfe wird gewährt, wenn die