1.1 Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Hilfe in Notlagen ist in dem Sinne der Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität untergeordnet, als sich nicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen. Bei einer solchen Person wird nicht angenommen, dass sie sich in einer Notlage befindet, was notwendige Voraussetzung ist, um in den Genuss einer Hilfe zu gelangen.