Mit Eingabe vom 22. September 2016 erneuerte die B.________ ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zudem wies sie darauf hin, dass zwischenzeitlich der Zahnarzt Dr.med.dent. C.________ für im Zeitraum vom 5. April 2016 bis 14. Juli 2016 erfolgte Behandlungen eine Gesamtrechnung von Fr. 3'358.45 stellte, welche von der Fürsorgebehörde beglichen wurde, nachdem die Strafanstalt Witzwil mit einem Kontoauszug belegt hatte, dass der Beschwerdeführer diese Zahnarztrechnung nicht aus eigenen Mitteln bezahlen konnte. Der Beschwerdeführer äusserte sich schliesslich noch in einer per 9. Oktober 2016 datierten Eingabe. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: