G. Nachdem A.________ die B.________ informiert hatte, dass er ab dem 16. Juli 2016 keine wirtschaftliche Hilfe mehr benötige, stellte die B.________ mit Beschluss vom 20. Juli 2016 die wirtschaftliche Sozialhilfe per 16. Juli 2016 ein. Zudem wurde in Dispositiv-Ziffer 2 festgehalten, dass aufgrund der Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe die angefallenen Kosten der Zahnbehandlung im Rahmen der Kostengutsprache lediglich noch bis zum 16. Juli 2016 übernommen würden, sofern diese nicht aus dem Arbeitsentgelt beglichen werden können. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2016 beantragte die B.________, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.