E. Gegen diesen am 21. Juni 2016 versandten RRB erhob A.________ rechtzeitig am 29. Juni 2016 (Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid vom 14.06.2016 sei abzuweisen. 2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten sämtliche Zahnarztkosten zu tragen und vorbezahlte Rechnungen aus dem Sperrkonto zu begleichen. 3. Es sei der Beschwerdeführer (A.________) zu entschädigen mit CHF 500.- für Barauslagen und Aufwandkosten wie Telefonate, Briefe etc.). 4. Gegebenenfalls sei die Unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen (Anwaltskanzlei …).