D. Dagegen reichte A.________ umgehend beim Regierungsrat eine Verwaltungsbeschwerde ein. Mit RRB Nr. 529/2016 vom 14. Juni 2016 hat der Regierungsrat diese Beschwerde abgewiesen mit der sinngemässen Begründung, dass die kommunale Fürsorgebehörde die betreffenden Zahnarztrechnungen nicht zu übernehmen habe, da es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, diese aus dem eigenen Arbeitsentgelt zu bezahlen.