2 3. Die erteilte Kostengutsprache ist nur gültig, in Zusammenhang mit einem Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Bei Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe werden die bereits aufgelaufenen Kosten noch bis zu diesem Datum hin übernommen. 4. A.________ wird darauf hingewiesen, dass wirtschaftliche Sozialhilfe unter den Voraussetzungen von §25 Abs. 1 und 2 SHG bzw. §14 SHV zurück zu erstatten ist (siehe Merkblatt über die Sozialhilfe des Kantons Schwyz).