Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 hielt die B.________ im Dispositiv was folgt fest: 1. Das Gesuch um Kostengutsprache für die Zahnbehandlung von A.________ wird im Sinne der Erwägungen im Betrag von maximal Fr. 3'967.90 erneut subsidiär genehmigt. 2. Kosten für nicht entschuldigte, versäumte Behandlungstermine werden nicht übernommen.