C. In der Zwischenzeit wurden (gemäss den eingereichten Kontoauszügen) am 29. Juni 2015 eine erste Zahnarztrechnung von Fr. 150.35, am 27. August 2015 eine weitere Zahnarztrechnung von Fr. 29.45 und am 23. September 2015 eine dritte Zahnarztrechnung von Fr. 68.20 aus dem in der Strafanstalt erzielten Arbeitsentgelt bezahlt. Eine weitere Zahnarztrechnung von Fr. 441.75 wurde am 7. Januar 2016 von der Strafanstalt Witzwil aus dem Arbeitsentgelt beglichen. A.________ forderte mehrfach (erfolglos) von der B.________ die Rückerstattung dieser bereits bezahlten Rechnungsbeträge auf sein Sperrkonto in der Strafanstalt. Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 hielt die B.______