B. Am 24. September 2014 wurde A.________ inhaftiert. Am 20. Mai 2015 wurde er in eine der Strafanstalten von Witzwil (BE) verlegt. Mit einem per 21. August 2015 datierten Schreiben an die B.________ ersuchte er um Übernahme der Kosten für eine dringende Zahnbehandlung. Nach Prüfung des Kostenvoranschlages von Dr.med.dent. C.________ (Ins/ BE) durch den Kantonszahnarzt Dr.med.dent. D.________ hielt die B.________ mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 im Dispositiv was folgt fest: 1. Das Gesuch um Kostengutsprache für die Zahnbehandlung von A.________ wird im Sinne der Erwägungen im Betrag von maximal Fr. 3'967.90 genehmigt.