{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-134_2016-10-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "69c5d795f02c1b8a7135c4a7563b4f5b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-134_2016-10-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25692e1787d4f88f3d3fbbb362621fca740820da3e7b6b8867c6583ad1192988b24e3f101c094e9b3d32a2db855459b21d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25692e1787d4f88f3d3fbbb362621fca740820da3e7b6b8867c6583ad1192988b24e3f101c094e9b3d32a2db855459b21d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_134", "Checksum": "90b641473f1292dbdbc3374a06a0a236"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 12.10.2016 III 2016 134\nRegeste:\nWirtschaftliche Hilfe (Zahnbehandlungskosten) | Sozialhilfe\n\n 7\nangesammelten Arbeitsentgeltes für die Teilfinanzierung von Zahnsanierungen\nnicht entgegen. Ferner trifft es nicht zu, dass in der vorliegenden Sache der\nZahnarzt geschädigt sei, wie in der Eingabe vom 2. September 2016 vom\nBeschwerdeführer behauptet wird. Letzterer übersieht, dass die betreffenden\nZahnbehandlungskosten bereits bezahlt sind. Soweit der Beschwerdeführer\nferner geltend macht, die Begleichung der erwähnten Zahnbehandlungskosten\naus dem Sperrkonto sei nur deswegen vorgenommen worden, weil eine Garantie\nbestanden habe, dass die Fürsorgebehörde dafür aufkomme, ist ihm\nentgegenzuhalten, dass ein Mitarbeiter der Strafanstalt Witzwil im Email-\nSchreiben vom 21. Oktober 2015 an die kommunale Fürsorgebehörde was folgt\nausführte:\n(…) In der Regel kommen die Gefangenen in den Anstalten Witzwil für ihre\nZahnarztkosten selber auf. Diese, wie im vorliegenden Fall, werden ihnen nach\nReglement ab deren Sperrkonto belastet und an den Zahnarzt bezahlt. (…)\nWir überlassen es Ihnen, ob Sie den Betrag von Fr. 68.20 dem Gefangenen\nzukommen lassen wollen. Dieser Betrag würde wiederum auf dessen Sperrkonto\ngebucht. Wäre der Betrag grösser (z.B. bei einer umfangreichen Zahnsanierung)\nwären wir mit einer Anfrage um Kostenübernahme vorgängig an Sie gelangt.\nWir werden Ihnen, wie bis anhin, die Arztrechnungen zur Bezahlung bzw.\nWeiterleitung an die Krankenkasse gerne zusenden. Allfällige Zahnarztkosten\nhingegen werden wir weiterhin ab seinem Sperrkonto bezahlen. Ganz im Sinne der\nGleichbehandlung aller Mitgefangenen. (…)\n\nWas sodann die höheren Zahnbehandlungskosten von Fr. 3'358.45 anbelangt,\nwurde bereits dargelegt, dass diese nicht zum vorliegenden\nBeschwerdegegenstand gehören. Ferner kann der Beschwerdeführer mit seiner\nArgumentation in der Eingabe vom 9. Oktober 2016, wonach sinngemäss eine\nFirma, welcher irrtümlicherweise Geld transferiert worden sei, dieses Geld nicht\nbehalten dürfe, im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n\n5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten zulasten eines\nLeistungsansprechers im Sozialhilferecht wird praxisgemäss verzichtet. Im Übrigen fällt ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer ausser Betracht. Einmal abgesehen davon, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich war, sein Anliegen vor Verwaltungsgericht\nselber zu vertreten, wäre auch − bezogen auf die Streitsache (betr. nachträgliche\nRückerstattung der aus dem Arbeitsentgelt finanzierten Zahnbehandlungskosten\nvon Fr. 68.20 und Fr. 441.75) − das Kriterium der Nicht-Aussichtlosigkeit des materiellen Begehrens hier nicht erfüllt. Nachdem die kommunale Fürsorgebehörde\nnicht anwaltlich vertreten ist, entfällt für sie ein Anspruch auf Parteientschädigung.\n\n8\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer (R)\n- die Fürsorgebehörde (R, inkl. Kopie der Eingabe des Bf vom 9.10.2016)\n- den Regierungsrat\n- den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements\n- und das kantonale Amt für Gesundheit und Soziales (z.K.).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 20. Oktober 2016\n\n9\n"}