{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-134_2016-10-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "69c5d795f02c1b8a7135c4a7563b4f5b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-134_2016-10-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25692e1787d4f88f3d3fbbb362621fca740820da3e7b6b8867c6583ad1192988b24e3f101c094e9b3d32a2db855459b21d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25692e1787d4f88f3d3fbbb362621fca740820da3e7b6b8867c6583ad1192988b24e3f101c094e9b3d32a2db855459b21d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_134", "Checksum": "90b641473f1292dbdbc3374a06a0a236"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 12.10.2016 III 2016 134\nRegeste:\nWirtschaftliche Hilfe (Zahnbehandlungskosten) | Sozialhilfe\n\n 5\n1.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Gründe und Ursachen\nfür die Notlage grundsätzlich unerheblich. Namentlich spielt es keine Rolle, ob\nder Einzelne für die persönliche Notlage selber verantwortlich ist bzw. die\nNotlage \"schuldhaft\" herbeigeführt hat. Dass die Ursachen für die Notlage\nirrelevant sind, befreit den Einzelnen nicht davon, Massnahmen zur Beseitigung\nder Notlage zu treffen, wie z.B. durch Annahme einer zumutbaren Arbeit (vgl.\nLucien Müller in: St. Galler Kommentar zu Art. 12 BV, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen\n2014, N 18 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 135 I 119 Erw. 5.4; BGE\n131 I 166\nErw. 4.3).\n\n2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden\nausschliesslich die bereits aus dem in der Strafanwalt Witzwil erzielten\nArbeitsentgelt bezahlten Zahnbehandlungsrechnungen (welche gemäss den\nnachträglich eingereichten Kontoauszügen am 29.6.2015 Fr. 150.35, am\n27.8.2015 Fr. 29.45, am 23.9.2015 Fr. 68.20, am 7.1.2016 Fr. 441.75 und am\n3.3.2016 Fr. 184.45 ausmachen). Streitig ist im Wesentlichen, ob die kommunale\nFürsorgebehörde diese Kosten nachträglich zu übernehmen bzw. entsprechende\nBeträge auf das betreffende Sperrkonto des Beschwerdeführers im Strafvollzug\nzurückzuerstatten hat oder nicht. Die weiteren Zahnbehandlungskosten von Fr.\n3'358.45, welche nach der Aktenlage von der B.________ zwischenzeitlich\nbezahlt worden sind, gehören nicht zum Gegenstand dieses\nBeschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben darauf\nBezug nimmt, ist darauf nicht einzutreten.\n\n3.1 Im angefochtenen Beschluss des Regierungsrates wird in Erwägung 3.1\nzutreffend dargelegt, dass im Sozialhilferecht der Grundsatz der Subsidiarität gilt.\nEs kann darauf verwiesen werden. Dies bedeutet grundsätzlich, dass eine um\nUnterstützung nachsuchende Person keine Rückerstattung von bereits bezahlten\n(Zahnarzt)Rechnungen verlangen kann, wenn solche Kosten aus dem erzielten\nArbeitsentgelt finanzierbar und auch tatsächlich finanziert worden sind.\n\n3.2 Die kommunale Fürsorgebehörde hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2015\nein Gesuch um Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung im Sinne der\nErwägungen im Betrag von maximal Fr. 3'967.90 genehmigt. Es trifft zwar zu,\ndass in diesem Beschluss nicht expressis verbis auf den Grundsatz der\nSubsidiarität hingewiesen wurde. Allerdings kann der Beschwerdeführer daraus\nhier nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil dieser Subsidiaritätsgrundsatz\nbereits von Gesetzes wegen (§ 2 ShG) gilt und die gesetzlichen Bestimmungen\n\n6\nauch dann Anwendung finden, wenn sie einem Gesuchsteller gegebenenfalls\nnicht bekannt sein sollten (ignorantia iuris nocet).\n\n3.3 Massgeblich ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang, dass der\nBeschwerdeführer nach der Aktenlage mit seinem Gesuch um Kostengutsprache\nnicht offen gelegt hat, in welchem Umfang er in der Strafanstalt ein Arbeitsentgelt\nerzielt und welche Summe er daraus zwischenzeitlich auf dem betreffenden\nSperrkonto angesammelt hat. Hätte der Beschwerdeführer darüber rechtzeitig\nund substantiiert (inkl. Kontostand) informiert, wozu er verpflichtet gewesen wäre\n(vgl. § 10 ShV), wäre die Fürsorgebehörde in Kenntnis solcher Arbeitsentgelte\nund des aktuellen Kontostandes in der Lage gewesen, die Kostengutsprache so\nzu erteilen, wie sie dies später in Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses vom 20. Juli\n2016 festgehalten hat (\"sofern diese Kosten nicht aus dem Arbeitsentgelt von\nA.P. beglichen werden können\"). Nachdem der Beschwerdeführer seine\nMitwirkungspflichten nach der Aktenlage verletzt hat, ist es nicht zu beanstanden,\ndass die kommunale Fürsorgebehörde es abgelehnt hat, die bereits aus dem\nArbeitsentgelt finanzierten Zahnbehandlungskosten (siehe oben, Erwägung 2)\nungeachtet der erteilten Kostengutsprache, welche wie erwähnt nur subsidiäre\nAnwendung findet, nachträglich zurückzuerstatten.\n\n3.4 Des Weiteren hat der Regierungsrat in Erwägung 3.1 des angefochtenen\nRRB überzeugend dargelegt, welche Regelung für Insassen der Strafanstalt\nWitzwil zur Verwendung von Arbeitsentgelt, welches einem Sperrkonto\nzugewiesen wurde, gilt und hier bezüglich der teilweisen Finanzierung von\nZahnbehandlungskosten auch Anwendung gefunden hat. Es kann darauf\nverwiesen werden. Sodann kann aus Art. 83 StGB nicht abgeleitet werden, dass\naus dem Arbeitsentgelt keinerlei Zahnbehandlungskosten beglichen werden\ndürfen, wie in der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements vom 15. Juli\n2016 (S. 2) zutreffend dargelegt wurde.\n\n4. An diesem dargelegten Ergebnis, wonach die B.________ die\nbetreffenden, aus dem Arbeitsentgelt bezahlten Zahnbehandlungskosten (von\ngesamthaft Fr. 874.20) nicht nachträglich zurückzuerstatten hat, vermögen die\nweiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist\nnamentlich die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 25.\nAugust 2016 (S. 2), wonach sinngemäss die aus dem Sperrkonto finanzierten\nZahnbehandlungskosten einer unzulässigen direkten oder indirekten\nVerpfändung entsprächen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers steht\nArt. 83 StGB dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip sowie den\nKonkordatsrichtlinien zur teilweisen Verwendung des im Sperrkonto\n\n"}